Satzung

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Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.12.2008 in Aachen.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der
Registriernummer VR 4591 am 19.03.2009.
Präambel
Die Arbeit des Sportvereins Lebenshilfe Aachen e.V. basiert auf den Zielen

  •  der Lebenshilfe Aachen, Werkstätten und Service GmbH
  •  der Lebenshilfe Aachen e.V. sowie
  •  des Lebenshilfe FED GmbH.

Diese Ziele orientieren sich vor allem daran, Menschen mit geistiger Behinderung die
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
In diesem Sinne ergibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Sportverein Lebenshilfe Aachen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Aachen, Neuenhofstrasse. 170 und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Behindertensportverband Nordrhein-Westfalen e.V.
sowie im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss parteipolitischer, verbandspolitischer, rassischer und
konfessioneller Gesichtspunkte der Gesundheit ihrer Mitglieder zu dienen. Seine
besondere Aufgabe ist es, Menschen mit Behinderung zu fördern, was in
erster Linie durch die Pflege des Behindertensports geschehen soll, d.h. durch
Sportdisziplinen, die geeignet sind, einen körperlichen Ausgleich zu schaffen.
Der Verein sieht seine wesentliche gesellschaftliche und fürsorgerische Aufgabe
darin, jedem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Sport als Prozess der
Rehabilitation zu ermöglichen.
Somit dient der Sport für Menschen mit Behinderung als

  •  Mittel der Rehabilitation und
  •  der gesellschaftlichen Teilhabe.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Angebote im Bereich
„Ambulanter Rehabilitationssport“.
§ 3 Steuerbegünstigung
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins und die Leitgedanken aus der Präambel unterstützen. Bei nicht
geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die
Zustimmung der gesetzlichen Betreuung erforderlich.
2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Entscheid des Vorstandes.
3 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es
? den Vereinszielen zuwider handelt,
? eine objektiv feststellbare Inaktivität festgestellt wird
? oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden, Vergütungen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Vergütungen.
2. Die Hauptversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich
zu zahlenden Beiträge regelt.
Behinderten Mitgliedern kann aus begründeten Anlass der Mitgliedsbeitrag
erlassen werden. Über den Erlass entscheidet der Vorstand.
3. Spenden werden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegengenommen.
4. Der Verein nimmt für einzelne Maßnahmen des Sports für Menschen mit
Behinderung Vergütungen von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, etc. entgegen.
Maßgebend ist hierfür z. Zt. Die Gesamtvereinbarung über den ambulanten
Rehabilitationssport vom 01.07.1981.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Ausschuss
3. Der Vorstand
1. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung tritt als ordentliche Hauptversammlung jährlich
zusammen oder als außerordentliche Hauptversammlung, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert.
Eine außerordentliche Versammlung wird einberufen, wenn dies der
Ausschuss aus bestimmtem Anlass beschließt oder wenn dies ein Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich beantragt.
Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins oder deren
gesetzlicher Vertreter. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Hauptversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden schriftlich bis spätestens drei
Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung einzuberufen. Dabei ist die
Tagesordnung anzuführen, welche die Gegenstände der Beschlussfassung enthalten
muss.
Die Hauptversammlung ist oberstes beschließendes Vereinsorgan. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben.
1.4.1 die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
1.4.2 die Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des
Ausschusses;
1.4.3 die Beratung und die Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die
wegen ihrer Bedeutung vom Vorstand auf die Tagesordnung
gesetzt worden sind;
1.4.4 die Beratung und die Beschlussfassung zu Anträgen von
einzelnen Mitgliedern oder einzelnen Gruppen von Mitgliedern;
1.4.5 die Wahl und gegebenenfalls die Amtsenthebung von
Vorstandsmitgliedern
1.4.6 die Wahl der Kassenprüfer/-innen und Ersatzkassenprüfer/-innen
alle zwei Jahre;
1.4.7 die Beschlussfassung über die Höhe des
Jahresmitgliedsbeitrages und gegebenenfalls der
Aufnahmegebühr, etwaige Zusatzbeiträge und/oder Umlagen;
1.4.8 die Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen und
gegebenenfalls über die Vereinsauflösung.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens zwei
Wochen vor dem Zusammentritt der Hauptversammlung schriftlich und begründet
einzureichen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig (auch bei Wahlen). Beschlüsse werden durch einfache
Stimmenmehrheit (die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen) gefasst.
Beschlüsse sind für den Vorstand und Ausschuss bindend.
Für Wahlen sind ein Wahlleiter und zwei Beisitzer zu bestellen, die die Wahl
durchführen.
Ein/e Bewerber/-in kann nur gewählt werden, wenn er/sie dem Wahlleiter
gegenüber persönlich oder schriftlich erklärt hat, im Falle der Wahl das Amt
anzunehmen.
Stehen für ein Amt zwei oder mehr Bewerber/-innen zur Wahl, ist geheim und
schriftlich zu wählen. Gewählt ist, wer mindestens mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem/r
Bewerber/-in erreicht, findet zwischen den beiden Bewerber/n/-innen, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann, wer die meisten Stimmen erhält.
Steht für ein Amt nur ein/e Bewerber/-in zur Wahl, wird offen (durch
Handzeichen) gewählt. Soll dennoch geheim und schriftlich gewählt werden,
muss dies beantragt werden.
Beschlüsse und Wahlergebnisse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer
schriftlich als Protokoll festzuhalten und von ihm selbst und dem ersten Vorsitzenden
zu unterschreiben.
2. Der Ausschuss
2.1 Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2.2 Er setzt sich wie folgt zusammen:
1.) 1. Vorsitzender
2.) ein weiteres Mitglied des Vorstandes
3.) Geschäftsführer der Aachener Werkstätten
4.) Geschäftsführer der Lebenshilfe Aachen
5.) Geschäftsführer des Familienentlastenden Dienstes
6.) ein Elternvertreter
7.) ein Mitglied aus dem Sportbereich
8.) ein Mensch mit Behinderung
9.) ein Übungsleiter
2.3 Ausschusssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden schriftlich mindestens eine
Woche vor dem Zusammentritt des Ausschusses einzuberufen. Dabei ist die
Tagesordnung anzugeben, die die Gegenstände der Beschlussfassung
enthalten muss.
2.4 Der Ausschuss ist überwachendes Vereinsorgan; ihm obliegen vor allem:
2.4.1 die Entgegennahme von Vorstandsberichten zu wesentlichen Punkten
der Vereinsgeschäfte (vgl. unter Umständen die Geschäftsordnung);
2.4.2 die Beratung und die Beschlussfassung zu Angelegenheiten der
Vereinsgeschäfte, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die
Tagesordnung gesetzt worden sind;
2.4.3 die Beschlussfassung zu bestimmten Vereinsordnungen;
2.4.4 die Beschlussfassung zur Errichtung bzw. Auflösung von Sportgruppen;
2.4.5 die Beschlussfassung zu besonderen Veranstaltungen des Vereins
oder von Teilnahmen an Veranstaltungen anderer Stellen.
2.4.6 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat; Stimmübertragungen
sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines
Stellvertreters. Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
2.4.7 Beschlüsse sind wie bei der Hauptversammlung festzuhalten.
3. Der Vorstand
3.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem ersten, dem zweiten
Vorsitzenden und dem Kassierer zusammen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets zu zweit,
ebenso bei Verfügungen über das Vereinskonto/-konten.
3.2 Der Vorstand tritt in der Regel zwei Mal pro Jahr zusammen.
3.3 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der
Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand kann bei Bedarf um Beisitzer
erweitert werden.
3.4 Vorstandssitzungen sind formlos einzuberufen.
3.5 Der Vorstand ist ausführendes (geschäftsführendes) Vereinsorgan.
3.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedes
Mitglied eine Stimme hat; Stimmübertragungen sind unzulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Die Verhandlungen in
Vorstandssitzungen sind vertraulich.
3.7 Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben – soweit notwendig- der
Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
3.8 Beschlüsse sind wie bei Ausschusssitzungen festzuhalten.
§ 7 Änderungen der Satzung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Hauptversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für
die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die
Stiftung der Lebenshilfe Aachen und zwar mit der Auflage, es entsprechend
seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß
§ 2 zu verwenden.